Kreisfeuerwehrverband
Eichstätt
Startseite » Archiv » Das Jahr 2009 » Aufwandsentschädigung bei gemeinnützigen Vereinen
24.10.2009
Das Bundesfinanzministerium hat am 14.10.2009 erneut Informationen zum Umfang der erforderlichen Satzungsänderungen herausgegeben.
Die Änderungsfrist wurde um ein volles Jahr auf den 31.12.2010 verlängert!
In dem neuen Schreiben weist das BMF explizit darauf hin, dass im Falle von pauschalen Zahlungen an die Vorstandsmitglieder - sofern damit Arbeits- oder Zeitaufwand abgegolten wird - eine explizite Satzungsregelung erforderlich ist, die eben solche Zahlungen vorsieht. Keine derartige Regelung ist erforderlich, wenn die Zahlungen nur echte Aufwendungen (Fahrtkosten, Büromaterial usw.) erstatten.
Daher bedarf es in der Satzung einer Klausel wie dieser (die fett markierten Aussagen müssen enthalten sein):
"An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen und pauschale Tätigkeitsvergütungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein."
Bitte beachten Sie hierzu auch das beiliegende Rundschreiben des BMF.
Gez. Gabriele Weitzmann
Rechtsreferentin beim Bayerischen Jugendring